Stiftung erhält Schadenersatz in Höhe von 1,5 Mio. Euro
Wegen fehlerhafter Anlageberatung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Taunus Sparkasse verurteilt, einer Stiftung Schadenersatz in Höhe von 1,5 Mio. Euro leisten (Urteil vom 21.06.2017 Az. 17 U 160/16). Der Stiftung war durch die Sparkasse die Anlage in verschiedene geschlossene Beteiligungen empfohlen worden.
Die Besonderheit bei Anlageberatungen bei Stiftungen liegt darin begründet, dass die Satzungen der Stiftungen im Stiftungszweck häufig vorsehen, dass Kapital der Stiftung im Zusammenhang mit einer Beteiligung ungeschmälert in seinem Wert erhalten bleiben muss. So hatte auch das Gericht erster Instanz, das Landgericht Frankfurt entschieden, dass geschlossene Immobilienfonds bereits in Kenntnis der satzungsmäßigen Vorgaben wegen der Notwendigkeit des Kapitalerhalts generell ungeeignet seien und daher Schadenersatzansprüche wegen nicht anlegergerechter Anlageberatung rechtfertigten. Wegen der stiftungsrechtlichen Unvereinbarkeit der Anlageempfehlung komme es, so das Landgericht Frankfurt am Main, auch nicht darauf an, dass die Anlage unter dem Gesichtspunkt einer Beimischung risikoreicher Anlageformen in die Anlagestruktur der Stiftung gepasst hätte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt, indem es darauf abgestellt hat, dass der Stiftung die tatsächlichen Vergütungen, die die Sparkasse für die Vermittlung der Fonds nicht offengelegt wurden. Das Gericht folgt damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet ist, über das Ob und die tatsächliche Höhe der erhaltenen Rückvergütungen aufzuklären. Damit sind regelmäßig die über das offen angesprochene Agio hinausgehende Vergütungsbestandteile gemeint, die die Bank „hinter dem Rücken“ des Kunden von der Anlagegesellschaft erhält (sog. Kick-Backs).
Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, gleichwohl kann er das besondere Interesse der Bank an der Empfehlung dieser Anlage eben nicht erkennen.
Vorliegend spiegelt sich das Dilemma bei der Anlageberatung von Stiftungen wieder. Bereits die satzungsmäßigen Voraussetzungen mit einem primären Ziel des ungeschmälerten Kapitalerhalts können geeignet sein, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zu begründen. Überdies legen die Banken häufig nicht offen, welche Vergütungen und Rückvergütungen sie für die Vermittlung der Beteiligungen erhalten. Diese bewegen sich häufig neben dem Agio in einem Bereich von 6 % – 9 % des Anlagebetrages, über die die Stiftungen nicht aufgeklärt worden sind und ihrerseits Schadenersatzansprüche auslösen können.
Betroffene Stiftungen können sich berechtigte Hoffnungen machen die beratenden Banken in die Haftung nehmen zu können.
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