Zinsbetrug: Sparkassen rechnen Kontokorrentzinsen zu hoch ab

Haben auch Sie unwissentlich über Jahre zu hohe Kontokorrentzinsen & Dispozinsen im vierstelligen Bereich an Ihre Bank, Sparkasse oder Volksbank gezahlt?

Sparkassen rechnen Kontokorrentzinsen häufig zu hoch ab

Der Vorwurf ist eigentlich nicht neu: Aktuell prangern tausende (Geschäfts-)Kunden von verschiedenen Banken, Sparkassen und Volksbanken an, dass die Dispo- und Kontokorrentzinsen nicht oder verspätet angepasst wurden. Dadurch entsteht vielen Bankkunden ein erheblicher Schaden, weil die Banken zu hohe Zinsen mit Ihren Kunden abgerechnet haben. Berücksichtigt man die häufig mehrjährige Laufzeit, so können sich schnell Summen bis zu 100.000,00 Euro und mehr ergeben. Die gute Nachricht: Die Ansprüche der Kunden sind nicht verjährt und können immer noch zurückgefordert werden!

Zinsbetrug durch Sparkassen und Volksbanken? – ARD Dokumentation deckt auf

Die Brisanz der Zinstrickserei durch die Banken, Sparkassen und Volksbanken ist mittlerweile auch in der Öffentlichkeit angekommen, spätestens seit der am 2. September 2019 ausgestrahlten ARD-Reportage „Der rote Riese zockt ab. Die offenbar systematische Kundenabzocke, die vor allem Mittelständler betrifft, wurde hier eingehend beleuchtet. Als Experten im Bereich Bankrecht erläutert die Kanzlei Dillerup & Rohn Rechtsanwälte PartGmbB die gegenwärtigen Geschäftspraktiken der Sparkassen und Volksbanken in der aktuellen Ausgabe des ZDF – Frontal 21 Beitrages „Aufstand der Prämiensparer – Bankkunden fordern Zinsnachzahlungen“. Die Schadensummen, die durch die Zinstrickserei von Banken, Sparkassen und Volksbanken entstehen, sind enorm – wie auch ein Urteil des Landgerichts Münster vom 13.  September 2019 – Az. 021 O 127/16 – belegt.

Sparkassen rechnen Kontokorrentzinsen zu hoch ab. ARD Dokumentation - Der rote Riese zockt ab

In dem dortigen Verfahren wurde die regionale Volksbank verurteilt, das für den Kläger (einem Gebrauchtwagenhändler) geführte Kontokorrentkonto über einen ursprünglichen Kontokorrentrahmen in Höhe von 50.000,00 Euro für einen Zeitraum von 1991 bis 2016 neu zu berechnen. In der Summe wird dem Kunden ein Guthabenbetrag in Höhe von ca. 108.000,00 Euro sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von ca. 89.000,00 Euro gutzuschreiben sein.

Kontokorrentzinsen und Dispozinsen – Die Rechtslage ist eindeutig

Die Rechtslage ist seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 21. April 2009 – Az. XI ZR 55/08 und Az. XI ZR 78/08 – eindeutig. Der bei Abschluss eines Kreditvertrages vereinbarte variable Anfangszins (oder Festzins) steht im Vergleich zu anderen Standardkrediten in einer bestimmten Relation. Diese Relation stellt das „Grundgefüge“ des Kreditvertrages dar.

Kontokorrentzinsen und Dispozinsen – Die Rechtslage

Einseitige Zinsanpassungen dürfen die Zinskonditionen nicht in ihrem Grundgefüge verändern. Das sog. Äquivalenzgrundgefüge muss über die Vertragslaufzeit erhalten bleiben. Mit anderen Worten: Die einmal mit der Bank vereinbarte „Marge“ der Bank bleibt über die Vertragslaufzeit erhalten.

Dies kann für das Institut nachteilig sein, wenn sich ein entsprechender Referenzzins während der Laufzeit zugunsten des Kunden verändert. Die Bank muss dann „nachziehen“ und darf dem Kunden den „vergünstigten“ Zins nicht vorenthalten!

Klagen Sie und machen von Ihrem Erstattungsanspruch Gebrauch!

Aus den zu Unrecht erhobenen Zinsen und den durch die Bank dadurch gezogenen Nutzungen ergibt sich ein Erstattungsanspruch des Kunden. Ihm steht regelmäßig ein Anspruch auf Rückbuchung, Berichtigung und Neuberechnung des Kontokorrentkontos/Dispokontos und Gutschrift der dem Konto zu Unrecht belasteten Beträge gegen die Bank zu.

Kontokorrentzinsen von Sparkassen falsch berechnet - Erstattungsanspruch

Ansprüche sind nicht verjährt!

Vorteil für die Kunden: Die Ansprüche der Kunden sind nicht verjährt. Während der laufenden Geschäftsverbindung werden sämtliche Zinsen, Entgelte und Ergebnisse von Abschlüssen in den Kontokorrent eingestellt. Allein aus diesem Grund kann ein Anspruch auf Neuberechnung des Kontos nicht verjähren. Auch die sog. Saldenanerkenntnisse führen nicht zur Verjährung der Ansprüche, sondern lediglich zu einer Novation des Schuldverhältnisses.

Erst die berechtigte Geltendmachung von Korrektur- und Neuberechnungsansprüchen lässt die Verjährungsfrist überhaupt beginnen. Bei bereits beendeten Geschäftsverbindungen endet die Verjährungsfrist zehn Jahre nach Beendigung.

In jedem Fall sollten sich betroffene Anleger oder Kreditnehmer an einen spezialisierten Anwalt wenden. Diese arbeiten regelmäßig mit Kreditsachverständigen zusammen, die die Höhe der Ansprüche korrekt berechnen können.


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