Postbank AG – Millionenschaden durch Anlageberater

Nach der Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück wird gegen einen Handelsvertreter der Postbank Finanzberatung AG in Melle wegen des Verdachts der Untreue und des Betruges ermittelt. Dabei soll Kunden der Postbank AG ein Schaden von insgesamt rund 4,5 Mio. Euro entstanden sein.

Ins Rollen geriet der aktuelle Fall, der ein Schlaglicht auf das Sicherheitsmanagement der Bank und den Datenschutz von sensiblen Kundendaten wirft, als sich der Handelsvertreter bei der Staatsanwaltschaft selbst anzeigte und mit einem privaten Brief bei den geschädigten Personen entschuldigte.

Seit mehreren Jahren betreute der Berater Kunden der Postbank AG und vermittelte denen angebliche Finanzprodukte dieses Instituts, die – gemessen an dem damaligen Zinsniveau – gute Renditen erwarten ließen. In einem offenbar initiierten Schneeballsystem wurden Auszahlungen an einen Anleger durch die Einzahlungen anderer Anleger ermöglicht. Laut Medienberichten hätte dieses System noch jahrelang aufrechterhalten werden können.

In einem aktuellen Fall hat sich gezeigt, dass der Finanzberater im Namen der Kunden, jedoch ohne deren Wissen, weitere Unterkonten bei der Postbank eröffnen konnte und das eingezahlte Geld dorthin auch überwiesen werden konnte. Offenbar hatte der Finanzberater nicht nur Zugriff auf die Kundendaten, sondern auch weitergehende Zugriffs- und Gestaltungsrechte. Dies ging sogar soweit, dass der Finanzberater Stammdaten der Kunden dahin abänderte, dass deren Adresse nunmehr der Filialstandort der Postbank Finanzberatung in Melle war. Darüber hinaus war es ihm offenbar möglich, über eine vorgegebene Maske Kontoauszüge zu manipulieren und so den Eindruck positiver Kontostände hervorzurufen.

Nicht ersichtlich ist derzeit jedoch, weshalb dieses System so lange unerkannt bleiben konnte, insbesondere vor dem Hintergrund der vorgenommenen Adressen und Kontomanipulationen.  .

Fraglich ist diesbezüglich, ob es eine Möglichkeit gibt, gegen den Finanzberater oder sogar die Bank vorzugehen.

Zwar muss im Einzelfall durch einen spezialisierten Anwalt geprüft werden, ob das Institut ein Verschulden trifft und das Verhalten des Bankberaters zurechenbar ist. Die Chancen stehen jedoch gut, dass geschädigte Personen ihre Ansprüche gegenüber der Bank geltend machen können, denn die Umstände des vorliegenden Falles deuten schon jetzt auf eine Zurechenbarkeit hin. Bereits vor Jahren musste die Postbank Finanzberatung AG in einem vergleichbaren Verfahren erheblichen Schadenersatz leisten, weil der Berater nicht offengelegt hatte, dass die vermittelten Finanzprodukte nicht zum Produktbereich der Postbank gezählt hatten.

Vorliegend hatte die Postbank damit geworben, dass über die Postbank Finanzberatung in Melle alle Bankdienstleistungen, außerhalb des Bargeldverkehrs angeboten werden würde. Dieser Eindruck wurde durch entsprechende an der Tür und einem Schaukasten angebrachten, weiteren Postbank Logos noch verstärkt. Dem nichtsahnenden Verbraucher muss demnach der Eindruck entstehen, dass der Finanzberater im Pflichtenkreis der Bank und mit deren Wissen für sie diese tätig wird.

Trotz der medial verbreiteten Aussage, die Postbank stehe zu seinen Verpflichtungen, begegnet sie der Anfrage einer geschädigten Person mit Ablehnung. So sei das Guthaben nie auf einem Sparkonto der Bank angelegt worden und darüber hinaus habe man durch die Kontoauszüge Kenntnis von den Guthaben erlangen können. Dies ist nicht nur in sich widersprüchlich, sondern stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Finanzberater offenbar fehlerhafte Kontoauszüge versandte, als unmöglich dar.

So liegen Kontoauszüge aus dem Februar dieses Jahres vor, die den ursprünglich eingezahlten Betrag plus einiger Zinsen ausweisen, obwohl das tatsächliche Guthaben lediglich noch einen kleinen Bruchteil dieser Summe beträgt.

Vor einer abschließenden Beurteilung muss zunächst noch die Ermittlung der Staatsanwaltschaft Osnabrück abgewartet werden. Aufgrund des persönlichen Briefes des Finanzberaters und den dargestellten Umständen sollten betroffene Personen jedoch schon jetzt einen spezialisierten Anwalt einschalten. Dieser kann durch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft weitere Informationen für die Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall erlangen und in der Folge die Durchsetzung der eventuell bestehenden Ansprüche übernehmen.

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