Hoffnung für Kunden im Dieselskandal! – Rücktritt vom Vertrag möglich

Rücktritt vom Vertrag möglich: Nachlieferung eines mangelfreien, fabrikneuen und typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der Serienproduktion geschuldet!

In einer möglicherweise wegweisenden Entscheidung im sog. „Dieselskandal“ hat das Landgericht Hamburg, Az. 329 O 105/17 zugunsten der Kläger entschieden, dass den von einem „Schummeldiesel“ betroffenen Autokäufern ein Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien, fabrikneuen und typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion zusteht. Damit haben nicht nur diejenigen Kunden, die ihr Fahrzeug kreditfinanziert haben und sich über den sog. Widerrufsjoker von dem Autokaufvertrag lösen können, sondern vielmehr jeder Autokäufer, bei dem VW die sog. „Schummelsoftware“ eingesetzt hat, die Möglichkeit sein jetziges Fahrzeug abzugeben und geben ein aktuelles, fabrikneues Modell einzutauschen.

Dieses Urteil verdient besondere Aufmerksamkeit, weil die Kunden nicht nur den Rücktritt vom Vertrag erklären können und sodann in der Rückabwicklung einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs haben (so beispielsweise Landgericht Osnabrück, Urteil vom 15.03.2018, Az. 4 O 667/17), sondern auch einen sog. Nachlieferungsanspruch in der Form eines fabrikneuen Fahrzeugs verlangen können.

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der VW-Händler sich nicht unter Verweis auf einen Modelwechsel weigern kann, das fabrikneue und typengleiche Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion mit gleicher technischer Ausstattung wie das ursprünglich gekaufte Fahrzeug zu liefern, um den Mangel zu beseitigen.

Dabei spielt es nach Auffassung des Landgerichts Hamburg keine Rolle, dass das ursprünglich gebaute Fabrikat so nicht mehr gebaut wird, sondern der Hersteller sich hier schon für ein neueres Modell entschieden hat.

Zudem ist an den benannten Entscheidungen bemerkenswert, dass auch ein etwaig durchgeführtes Softwareupdate den Anspruch nicht beseitigt. Nach Auffassung des Gerichts besteht der plausible Verdacht, dass das Angebot mit einem Softwareupdate keine ausreichende Nachbesserung darstellt. Die technischen Bedenken seien auch für einen Laien nachvollziehbar.

So führt das Gericht aus, „wenn die Softwarenachbesserung nunmehr dazu führt, dass der Motor nur noch im Prüfstandmodus betrieben wird, das heißt, eine permanente Abgasrückführung erfolgt, so dürfte relativ klar sein, dass damit ein deutlich gesteigerter Verschleiß der betroffenen Modelle einhergeht“.

Damit bestehen positive Aussichten, auch neben den Widerrufsmöglichkeiten eines Darlehensvertrages, auf der Ebene der Gewährleistungsrechte den Rücktritt zu erklären oder die Nachlieferung eines Neufahrzeugs verlangen zu können, welches die aktuellen Abgasgrenzwerte einhält. Damit stehen dem Verbraucher vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung.

Die Entscheidung ist nach unserer Auffassung wegweisend für den weiteren Verlauf der Verfahren gegen VW.

Betroffene Autofahrer müssen sich allerdings beeilen. Schadenersatzklagen und Rückabwicklungsansprüche können nur noch bis Ende 2018 gegenüber VW geltend gemacht werden.

Daher ist zu empfehlen, dass betroffene Autofahrer sich zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche umgehend mit einem spezialisierten Anwalt in Verbindung setzen.

Menü