EuGH: Klauseln in Fremdwährungskrediten unwirksam
Bereits in einer früheren Mitteilung haben wir auf eine Entscheidung der vierten Kammer des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 20. April 2014 – C-26/13 – hingewiesen, die von der Bank erforderte, eine Klausel für den Verbraucher nachvollziehbar und transparent darzustellen.
Offenbar führt der EuGH diese verbraucherfreundliche Linie fort, denn in einer weiteren Entscheidung vom 20. September 2017 – C-186/16 – hat nun die zweite Kammer ebenfalls entschieden, dass Banken ihre Kunden vor der Gewährung von Fremdwährungsdarlehen umfassend aufzuklären haben und die Verbraucher vor Abschluss eines entsprechenden Vertrages über alle relevanten Entscheidungen informieren müssen. Ziel ist, dass der Kunde eine „umsichtige und besonnene Entscheidung“ treffen könne.
Der EuGH verweist in seiner Entscheidung auf die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Richtlinie 93/13/EWG). Danach ist eine Klausel in einem Verbrauchervertrag als missbräuchlich einzustufen, wenn die Klausel zulasten des Verbrauchers ein ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag herbeiführt. Zudem haben solche Klauseln klar und verständlich zu sein.
Demnach ist die Bank verpflichtet, den Verbraucher umfassend über die möglichen wirtschaftlichen Folgen der Klauseln im Kreditvertrag zu informieren. Entsprechend ist der Verbraucher nicht nur über das Risiko der Auf- oder Abwertung der Fremdwährung aufzuklären. Hierzu führt die zweite Kammer in der genannten Entscheidung – EuGH, Urteil vom 20.09.2017, C-186/16, juris Rn. 49 ff. – wie folgt aus:
„Was Fremdwährungskredite wie die im Ausgangsverfahren streitigen betrifft, ist hier darauf hinzuweisen, dass – wie der Europäische Ausschuss für Systemrisiken in seiner Empfehlung ESRB/2011/1 vom 21. September 2011 zu Fremdwährungskrediten (ABl. 2011, C 342, S. 1) ausgeführt hat – die Finanzinstitute verpflichtet sind, Kreditnehmern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ausreichen, um die Kreditnehmer in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen, und die zumindest die Folgen darlegen, die eine schwere Abwertung des gesetzlichen Zahlungsmittels des Mitgliedstaats, in dem ein Kreditnehmer ansässig ist, und eine Erhöhung des ausländischen Zinssatzes auf die Ratenzahlungen haben (Empfehlung A – Risikobewusstsein der Kreditnehmer, Nr. 1)
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 66 und 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss zum einen der Kreditnehmer klar darüber informiert werden, dass er sich durch den Abschluss eines auf eine ausländische Währung lautenden Kreditvertrags einem Wechselkursrisiko aussetzt, das er im Fall einer Abwertung der Währung, in der er sein Einkommen erhält, eventuell schwer wird tragen können. Zum anderen muss der Gewerbetreibende, im vorliegenden Fall also das Kreditinstitut, die möglichen Änderungen der Wechselkurse und die Risiken des Abschlusses eines Fremdwährungskredits insbesondere dann darlegen, wenn der den Kredit aufnehmende Verbraucher sein Einkommen nicht in dieser Währung erhält. Das nationale Gericht hat somit zu prüfen, ob der Gewerbetreibende den betroffenen Verbrauchern sämtliche relevanten Informationen übermittelt hat, die es diesen ermöglichen, die wirtschaftlichen Folgen einer Klausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen für ihre finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen.“
Die Bank hat dem Verbraucher zudem die Auswirkungen von Kursschwankungen der Fremdwährung, das Zinsänderungsrisiko sowie die den Umfang der möglichen Gesamtkosten des Kredits klarzustellen. Hinzu tritt, dass dem Kunden das Verfahren zur Ermittlung des Wechselkurses konkret und transparent zu vermitteln ist. Damit stärkt der EuGH die Rechte der Verbraucher und Anleger wesentlich.
Im Ergebnis obliegen den Kreditinstituten im Rahmen von Fremdwährungskrediten weitreichende Informationspflichten, die diese oftmals während der Beratung nicht erfüllen. Für betroffene Darlehensnehmer bietet sich vor diesem Hintergrund eine zeitnahe Beratung bei einem spezialisierten Rechtsanwalt an.
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