Der Dieselskandal weitet sich aus! – Auch gegen Mercedes-Benz wird wegen des Verdachts manipulierter Abgaswerte ermittelt

Ihre Rechte als Betroffener: Rückzahlung des Kaufpreises oder ein Neufahrzeug sowie Zahlung von Schadenersatz!

Die Entwicklungen im Dieselskandal führen dazu, dass der Wert von Dieselfahrzeugen immer weiter gesunken ist. Drohende Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in den Innenstädten verunsichern die Autofahrer. Die Frage der Autofahrer nach den ihnen zustehenden Rechten beschäftigen bundesweit die Gerichte. Bereits über 400 verbraucherfreundliche Gerichtsentscheidungen im Fall von VW lassen sich auf die vorstehende Problematik bei Mercedes-Benz-Kunden gut übertragen. Dabei stehen den Betroffenen regelmäßig mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.

  1. Rückzahlung des Kaufpreises oder ein Neufahrzeug
  2. Einmalige Zahlung von Schadenersatz, wenn der Fahrer das Fahrzeug behalten will
  3. Bei finanzierten Autos über Kredit oder Leasing – Widerruf des Autodarlehnsvertrages

So hat beispielsweise das Landgericht Hamburg, Az. 329 O 105/17 zugunsten der Kläger entschieden, dass den von einem „Schummeldiesel“ betroffenen Autokäufern ein Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien, fabrikneuen und typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion zusteht. Damit haben nicht nur diejenigen Kunden, die ihr Fahrzeug kreditfinanziert haben und sich über den sog. Widerrufsjoker von dem Autokaufvertrag lösen können, sondern vielmehr jeder Autokäufer, bei dem VW die sog. „Schummelsoftware“ eingesetzt hat, die Möglichkeit sein jetziges Fahrzeug abzugeben und gegen ein aktuelles, fabrikneues Modell einzutauschen.

Wichtig: Verjährung beachten!

Betroffene Autofahrer müssen sich allerdings beeilen. Schadenersatzklagen und Rückabwicklungsansprüche können nur noch bis Ende 2018 gegenüber VW geltend gemacht werden, andernfalls verjähren die Ansprüche der Verbraucher und können nach Ablauf dieses Zeitraumes nicht mehr geltend gemacht werden.

Trägt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten? 

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese regelmäßig ein Vorgehen gegenüber dem Autohersteller oder Händler. Im Falle eines Darlehnswiderrufs muss die Rechtsschutzversicherung in der Regel auch die Kosten für den Widerruf Ihres Finanzierungs- bzw. Leasingvertrages übernehmen.

Entscheidend ist dabei allerdings nicht, ob Sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses rechtsschutzversichert waren, sondern ob Sie zum Zeitpunkt der unrechtmäßigen Ablehnung des Widerrufs durch die Bank rechtsschutzversichert sind. Das bedeutet also auch, dass Sie – sollten Sie derzeit nicht rechtsschutzversichert sein – theoretisch noch eine geeignete Rechtsschutzversicherung abschließen könnten, die dann – sofern die Bank Ihren Widerruf wie erwartungsgemäß ablehnt – auch die Kosten für ein derartiges Verfahren übernehmen müsste. Lassen Sie sich dahingehend am besten von einem Versicherungsmakler beraten. Wir kümmern uns gerne um die Einholung der Deckungszusage bei Ihrem Versicherer.

Allen betroffenen Autofahrern, die sich zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber VW, Mercedes-Benz oder den entsprechenden Händlern entschieden haben, ist zu empfehlen sich umgehend mit einem spezialisierten Anwalt in Verbindung setzen.

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