BGH: Aufklärungspflichtverletzung bei strukturierten Fremdwährungsdarlehen

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Aufklärungspflichten einer Bank beschäftigt, die ihrem Kunden im Rahmen einer Finanzierungsberatung den Abschluss eines im Hinblick auf die Zinsen wechselkursbasierten Darlehensvertrags empfiehlt.

Somit ist diese Entscheidung vor allem für diejenigen Darlehensnehmer relevant, die ihre Finanzierung über Fremdwährungen, häufig etwa Schweizer Franken (CHF), vereinbart haben.

Der für Banken- und Kreditrecht zuständige XI. Zivilsenat hat nun entschieden, dass zwischen der Bank und dem Darlehensnehmer ein sogenannter Finanzierungsberatungsvertrag zustande kommt, der die Bank verpflichtet, den Darlehensnehmer über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform, umfassend und zutreffend, aufzuklären.

Der BGH stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass die Bank nicht hinreichend deutlich über die wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtungen aufgeklärt hat. Zwar sei der Darlehensvertrag nicht nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig, allerdings sei nicht hinreichend über das theoretische Abwertungsrisiko in der Konstellation des Währungspaares Euro – Schweizer Franken aufgeklärt worden.

Konkret führt der Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung Nr. 197/2017 vom 19. Dezember 2017 folgendes aus:

“Die Abhängigkeit von Wechselkurs und Zinshöhe war zwar aus dem Vertrag ohne weiteres erkennbar. Die Beklagte hat aber in den Präsentationsunterlagen die Risiken der von der Klägerin übernommenen wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung nicht hinreichend deutlich gemacht, indem sie weder auf das Fehlen einer Zinsobergrenze ausdrücklich hingewiesen noch im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens die zinsrelevanten Folgen einer nicht nur unerheblichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro ausreichend deutlich beschrieben hat. Ganz im Gegenteil hat sie das Wechselkursrisiko durch die deutlich hervorgehobenen Hinweise auf die Politik der Schweizerischen Nationalbank und das Wechselkursniveau der vergangenen Jahre im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens verharmlost und diesen Eindruck durch die einseitige Darstellung der Vorteile des empfohlenen Darlehens im Vergleich zu einer Fortführung des bestehenden Darlehens noch verstärkt.”

Der Bundesgerichtshof hat also anders als die Vorinstanzen (LG Berlin – Urteil vom 19. Februar 2015 – 37 O 24/14, KG Berlin – Urteil vom 8. Februar 2017 – 26 U 32/15) eine zum Schadensersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten bejaht. Damit geht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in die gleiche Richtung wie die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.

Im Ergebnis führt diese Aufklärungspflichtverletzung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu einem Anspruch auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten.

Mit dieser Entscheidung zu Fremdwährungsdarlehen hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Verbraucher und Anleger weiter gestärkt. Für betroffene Darlehensnehmer bietet sich vor diesem Hintergrund eine zeitnahe Beratung bei einem spezialisierten Rechtsanwalt an.

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