Abgasskandal: Wie geht es nach dem Ende der Musterfeststellungsklage weiter?

Dem Musterfeststellungsverfahren gegen die Volkswagen AG hatten sich bis zu 460.000 Verbraucher angeschlossen. Diese geht nun mit einem Vergleich zu Ende. So hatte die Verbraucherzentrale mit der Volkswagen AG verhandelt, dass die Verbraucher zwischen 1.350 EUR und 6.250 EUR als Einmalzahlung für ihr Fahrzeug erhalten. Das entspricht gerade mal 10 – 15 % des ursprünglichen Kaufpreises.

Kein Angebot von VW erhalten?
Doch viele Verbraucher werden vom getroffenen Vergleich außer Acht gelassen und erhalten von Volkswagen kein Vergleichsangebot: etwa Unternehmer oder Personen, die das Fahrzeug nach dem 31.12.2015 erworben haben. Insgesamt werden so rund 200.000 Personen von dem jetzigen Vergleichsschluss ignoriert und müssen ihre Rechte auf anderem Weg durchsetzen.

Welche Rechte hat der Verbraucher?
Ihnen bleibt jetzt nur noch der Weg der Einzelklage offen und die Chancen hierdurch zum Erfolg zu kommen, stehen gar nicht schlecht. So hat der Großteil der Land- und Oberlandesgerichte bisher keine Unterscheidung zwischen einem getäuschten Verbraucher und einem getäuschten Unternehmer getroffen.

Und auch die sog. „Kauf nach Kenntnis“-Fälle sind keinesfalls aussichtslos, auch wenn die Volkswagen AG diesen Eindruck häufig erwecken möchte. Dem Verbraucher wird dabei vorgeworfen, dass sich dieser in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung befand, wenn er das Fahrzeug nach Veröffentlichung des Abgasskandals am 22. September 2015 mittels ad-hoc-Mitteilung erworben hat.

Oberlandesgerichte widersprechen Volkswagen
Dieser Auffassung hatte bereits früh das Oberlandesgericht Hamm widersprochen, welches in einer Entscheidung vom 10. September 2019 – Az. 13 U 149/18 – urteilte, dass die generelle Kenntnis des sog. Dieselskandals keineswegs schade, sofern der sittenwidrig schädigende Autohersteller nicht nachweisen könne, über das konkret betroffene Fahrzeug aufgeklärt zu haben. Diese Beweisführung dürfte der Volkswagen AG in den meisten Fällen nicht gelingen.

In dieselbe Richtung geht die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburgs vom 16. Januar 2020 – Az. 14 U 166/19. Der dortige Senat hält es nicht für angemessen, bei einer vollendeten sittenwidrigen Handlung den Täter mit Straflosigkeit zu belohne, nur, weil er sein Handeln öffentlich gemacht hat. Im Ergebnis kommt es hiernach nicht einmal auf die Kenntnis des Fahrzeugerwerbers an.

Es gibt daher durchaus gute Argumente auch im Wege der Einzelklage gegen die Volkswagen AG vorzugehen und seine Schadensersatzansprüche im Wege der Einzelklage geltend zu machen. Letztendlich wird der Bundesgerichtshof entscheiden müssen, ob die Veröffentlichung durch Volkswagen ausreichend gewesen ist.

Allen in der Musterfeststellungsklage befindlichen Autofahrer, die vom Vergleich mit Volkswagen unberücksichtigt geblieben sind und die sich zur Durchsetzung ihrer Ansprüche entschieden haben, ist zu empfehlen sich umgehend mit einem spezialisierten Anwalt in Verbindung setzen.

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