Abgasskandal: Schadensersatz-Verzinsung zugunsten der Verbraucher ab Zahlung
Die Manipulation der Motorsteuerungssoftware von Diesel-Fahrzeugen kommt die Autohersteller immer teurer zu stehen. Neben der Erstattung des Kaufpreises (häufig abzüglich eines Nutzungsersatzes für die gefahrenen Kilometer) gegen Rückgabe des Fahrzeuges werden die Autohersteller immer öfter auch zur Leistung von Deliktszinsen gem. § 849 BGB verurteilt.
Dabei scheint die Strategie der Volkswagen AG, Vergleiche zu schließen und so vor allem Urteile der Oberlandesgerichte zu vermeiden, nicht mehr aufzugehen. Vermehrt sehen sich die Oberlandesgerichte dazu veranlasst, Hinweisbeschlüsse zu erlassen, um eine einheitliche Handhabung durch die Gerichte zu ermöglichen. Dieses Mittel hat nun nach dem Oberlandesgericht Karlsruhe und dem Bundesgerichtshof auch das Oberlandesgericht Köln genutzt und am 29. April 2019 (Az. 16 U 30/19) ein Urteil des Landgericht Bonns vom 16. Januar 2019 bestätigt.
In dem Urteil (Az. 1 O 138/18) hatte das Landgericht Bonn entschieden, dass die verbaute Motorsteuerungssoftware und das Inverkehrbringen des so entwickelten Motors ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 Abs. 1 BGB darstellen und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Daneben ist bemerkenswert, dass das Oberlandesgericht Köln die getroffenen Feststellungen zu den zugesprochenen Nebenforderungen ausdrücklich anschließt. Hier hatte das Landgericht Bonn wie folgt ausgeführt:
„Davor folgt ein Anspruch auf Zinsen aus §§ 849, 246 BGB. Danach kann der Verletzte wegen der Entziehung des Werts einer Sache Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Umfasst ist jeder Sachverlust durch Delikt und damit auch jede Form von Geld (BGH, Urt. v. 26.11.2007, Az. II ZR 167/06 = NJW 2008, 1084, juris-Rn. 6; Palandt/Sprau, aaO., § 849 BGB Rn. 1). Zweck der Regelung ist es, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen (BGH aaO., juris-Rn. 5). Die Beklagte hat dem Kläger dadurch, dass sie diesen zum so nicht gewollten Vertragsschluss und damit auch zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst hat, den als Kaufpreis gezahlten Geldbetrag entzogen und ist damit zur Zahlung des in § 246 BGB normierten, gesetzlichen Zinssatzes von jährlich 4% verpflichtet (vgl. BGH aaO. und konkret für die hier vorliegende Konstellation z. B. LG Essen, Urt. v. 04.09.2017, Az.16 O 245/16, juris-Rn. 99ff. m.w.N. sowie LG Bonn, Urt. v. 07.03.2018, Az. 19 O 327/17, juris-Rn. 145).“
Dies bedeutet, dass der Kaufpreis eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs ab Zahlung durch den Verbraucher von dem jeweiligen Autohersteller mit 4% zu verzinsen sind. Diese Zinsen können zu einer enormen Summe anwachsen, wenn das Fahrzeug bereits vor einiger Zeit gekauft wurde. Geht es beispielsweise um einen Autokauf am 1. Januar 2014 über eine Kaufsumme von 30.000 EUR, und angenommen die Klage ist am 30. Dezember 2018 rechtshängig geworden, laufen Zinsen von 5.996,71 EUR auf!
Dieser Auffassung sind aber bisher nicht alle Gerichte in Deutschland, so dass erst eine Stellungnahme des Bundesgerichtshofes eine endgültige Klärung bringen wird. Allerdings gibt es Anzeichen, dass der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung des Oberlandesgericht Kölns bestätigen könnte. So hat er in einer kartellrechtlichen Angelegenheit (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 – KZR 56/16) entschieden, dass § 849 BGB sogar dann Anwendung findet, wenn nur ein mittelbarer Schaden – etwa die Zahlung überhöhter Preise aufgrund kartellrechtswidriger Absprachen – vorliegt:
„Denn die Situation desjenigen, der einen Schaden dadurch erleidet, dass er aufgrund kartellrechtswidriger Absprachen überhöhte Preise zu zahlen hatte, weist Ähnlichkeiten mit der Sachlage bei Entziehung von Geld auf. Mit der entsprechenden Anwendung von § 849 BGB wird zugleich einem unionsrechtlichen Postulat genügt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Zuerkennung von Zinsen nach nationalem Recht als unerlässlicher Bestandteil einer Entschädigung wegen eines Kartellrechtsverstoßes anzusehen (EuGH Slg. 2006, I-6619 Rn. 97 – Manfredi). Aus dem Verweis auf die Entscheidung “Marshall” (EuGH, Slg. 1993, I-4367 Rn. 31) folgt weiter, dass die Verzinsung bereits ab dem Zeitpunkt geboten ist, in welchem der Schaden eingetreten ist. Diese Grundsätze gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.“
Aufgrund der Ähnlichkeiten mit der hiesigen Sachlage dürfte dies bei einem unmittelbar von einer sittenwidrigen Handlung betroffenen Verbraucher erst recht gelten.
Allen betroffenen Autofahrern, die sich zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Autohersteller oder den entsprechenden Händlern entschieden haben, ist zu empfehlen sich umgehend mit einem spezialisierten Anwalt in Verbindung setzen und die Deliktzinsen zu fordern.
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