BVerwG: Fahrverbote für Dieselfahrzeuge – Widerruf von Autokrediten als Ausweg für Verbraucher

Fahrverbote für Dieselfahrzeuge sind grundsätzlich erlaubt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 27.02.2018, Az. (BVerwG 7 C 26.16 und BVerwG 7 C 30.17) entschieden und damit der klagenden Deutschen Umwelthilfe recht gegeben.

Das Gericht hat entschieden, dass Dieselfahrverbote zur Wahrung der Luftreinheit bereits jetzt rechtlich möglich sind. Die Richter schaffen damit einen Rechtsrahmen für Städte wie Stuttgart, Düsseldorf, Hamburg oder München  Fahrverbote zu verhängen. Betroffen sind dabei aber nicht nur diese Städte, sondern mindestens 70 deutsche Städte, u.a. auch Osnabrück, Paderborn, Essen oder Bielefeld die bereits jetzt Luftverschmutzungsgrenzwerte nicht einhalten. Bewohner und Millionen von Pendlern bundesweit müssen sich schnellstmöglich nach einem anderen Fahrzeug umsehen, wenn sie ihren Diesel nicht auf absehbare Zeit vor den Stadttoren abstellen wollen. Das Dieselfahrzeuge bereits im Rahmen der Diskussion um Fahrverbote erheblich an Wert verloren haben, haben bereits Dieselfahrer bereits tausendfach erfahren. Der gesamte Dieselfahrzeugmarkt ist zusammengebrochen. Dieselfahrzeuge verlieren an Wert.

Dieser faktischen Enteignung sind Dieselfahrer vielfach wehrlos ausgeliefert.

Widerruf von Autokrediten als Ausweg für Verbraucher

Ein Ausweg kann dann bestehen, wenn die Dieselfahrzeuge nicht bar bezahlt, sondern bei einer Autobank finanziert oder geleast wurden. In diesem Fall haben die Verbraucher gute Chancen sich ohne Verluste aus dieser Dieselfalle zu befreien.

Im Rahmen der Bearbeitung von Fällen zum Thema „Dieselskandal“ ergab sich, dass auch bei Verbraucherdarlehn und hier speziell bei Autokrediten die Kunden nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht aufgeklärt worden sind.

Hier hat insbesondere das Landgericht Berlin mit der Entscheidung vom 05.12.2017, Az. 4 O 150/16 entschieden, das die verwendete Widerrufsbelehrung der Volkswagen Bank GmbH fehlerhaft gewesen ist, und der Verbraucher auch Jahre nach dem Vertragsabschluss noch wirksam den Widerruf des Autokreditvertrages erklären konnte,

Wir haben in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass sich in weiten Teilen der Bevölkerung noch nicht verbreitet hat, dass besonders Autokreditverträge, die ab dem 13.06.2014 neu abgeschlossen wurden zeitlich unbeschränkt und zu lukrativen Konditionen rückabgewickelt werden können.

Der Widerruf des Autokreditvertrages ist nicht nur der Ausweg für Verbraucher, die ihren „Schummeldiesel“ finanziert oder geleast haben, sondern gilt auch für alle anderen Dieselfahrer, die allesamt von massiven Wertverlusten beim Wiederverkauf oder der Rückgabe des Leasingfahrzeugs betroffen sind und/oder die nicht zu Unrecht ein Fahrverbot für ihr Fahrzeug befürchten müssen. Aber auch die Fahrer von Fahrzeugen, bei denen es sich nicht um ein Dieselfahrzeug handelt, können von dem Widerruf des Autokreditvertrages profitieren. Betroffen sind die Finanzierungsverträge fast aller großen namhaften Autohersteller und deren Finanzierungsbanken.

Betroffen sind grundsätzlich alle Verträge, die ab dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, allerdings gibt es hinsichtlich der Rückabwicklung einige Besonderheiten. Im Ergebnis bringt der Widerruf den vom Dieselskandal betroffenen in der Regel mehr als Sachmangelklagen gegen den Händler oder Schadenersatzklagen gegen den Hersteller.

Widerruft der Verbraucher seinen Autokredit wirksam, hat dies zur Folge, dass der Darlehnsvertrag und der damit verbundene Fahrzeugkaufvertrag rückabgewickelt werden müssen: In diesen Fällen ist die Bank verpflichtet, dem Kunden alle geleisteten Raten zu erstatten. Hierzu zählt ggf. auch eine geleistete Sonderzahlung. Die Bank hingegen hat einen Anspruch auf den enthaltenen Zinsanteil an der monatlichen Rate, sowie grundsätzlich Nutzungsersatz für die tatsächlich gefahrenen Kilometer und Wertersatz für etwaige Schäden. Den Tilgungsanteil an der Rate und geleistete Anzahlungen oder Sonderzahlungen erhält der Verbraucher gegen Rückgabe des Autos von der Bank erstattet.  Berücksichtigt man ferner den aktuell erheblichen Wertverlust des Fahrzeugs wegen des Schummelskandals, so ist eine Rückabwicklung im Ergebnis häufig eine lukrative Alternative zum verlustreichen Verkauf des Fahrzeugs.

Für Finanzierungen ab dem 13.06.2014 könnte überdies die Besonderheit gelten, dass der Verbraucher für die gefahrenen Kilometer weder Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer, noch Wertersatz für etwaige Schäden am Fahrzeug leisten müssen. Dies ist aber bisher noch umstritten. Am 13.06.2014 traten verbraucherfreundliche Gesetzesänderungen in Kraft, die die Annahme rechtfertigen, dass für die Autobanken kein Anspruch auf Nutzungswertersatz für gefahrene Kilometer besteht.

Unbedingt zu beachten ist, dass der Finanzierungsvertrag nicht blind widerrufen wird, da dies zu Nachteilen und zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann. Bevor der Widerruf im Einzelfall tatsächlich erklärt wird, empfiehlt es sich, sich bei einer auf Widerruf spezialisierten Kanzlei über die Chancen und Risiken in dem persönlichen Einzelfall beraten zu lassen.

Für den Fall, dass eine Verkehrsrechtsschutzversicherung vorhanden ist, kann beispielsweise vorab geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Übernahme der anwaltlichen Kosten in Betracht kommt.

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