BGH: Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen ebenfalls unzulässig.

Nachdem der Bundesgerichtshof die Frage, ob die Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes für Darlehensverträge zulässig sei, verneint hatte, stützte sich die Bankenbranche darauf, dieses Urteil entfalte lediglich für Verbraucherdarlehensverträge Gültigkeit. Kredite von Unternehmern, etwa Finanzierungen von Gewerbeimmobilien oder Fahrzeugen, wurden auf diesem Wege ausgeklammert und die Erstattung der Bearbeitungsgebühren abgelehnt, was vereinzelt von instanzlichen Gerichten bestätigt wurde.

Erstattung möglich

Dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jedoch in zwei Verfahren vom 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 – einen Riegel vorgeschoben und ausdrücklich klargestellt, dass vorformulierte Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind! In der entsprechenden Pressemitteilung wird wie folgt ausgeführt:

Die streitigen Klauseln halten auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB*** der Inhaltskontrolle nicht stand. Soweit die beklagten Banken die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit einem entsprechenden Handelsbrauch gerechtfertigt haben, stützt ihr Sachvortrag das Bestehen eines solchen Handelsbrauches nicht. Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers gilt. Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann, belegt nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Denn die Inhaltskontrolle soll allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten. Auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern kommt es bei den vorliegenden Klauseln nicht an, weil sie von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen sind.

Unternehmer die in der Vergangenheit ein solches laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt gezahlt haben, können dieses nunmehr von ihrem Darlehensgeber zurückfordern.

Verjährung von Erstattungsansprüchen

Bei der Durchsetzung dieser Ansprüche ist jedoch die Einrede der Verjährung zu beachten. Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Oktober 2014 in zwei ebenfalls richtungsweisenden Urteilen – Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 – entschieden. Grundsätzlich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit Abschluss des Jahres, in dem die Bearbeitungsgebühr geleistet wurde, allerdings hielten die Bundesrichter fest, dass diese bei den Bearbeitungsentgelten erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann. Zuvor war den Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar.

Da auch in diesem Fall die dreijährige Widerrufsfrist abgelaufen ist, können Bearbeitungsgebühren, die vor dem 1. Januar 2014 gezahlt wurden, nur noch zurückgefordert werden, wenn verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen wurden. Dies kann durch die Beantragung eines Mahnbescheides, die Einschaltung eines Ombudsmannes oder das Erheben einer Klage erreicht werden. Zusätzlich ist es möglich, dass das Kreditinstitut auf die Einrede der Verjährung verzichtet oder erklärt, sich mit dem Darlehensnehmer in Verhandlungen zu befinden. Nicht ausreichend ist ein bloßes Mahnschreiben durch den Verbraucher oder eine Eingangsbestätigung seitens der Bank.

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