Lebensversicherungen: Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung
In einem Urteil vom 7. Mai 2014 – Az.: IV ZR 76/11 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Verbraucher ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht zusteht, wenn ein Versicherungsunternehmen ihn nicht richtig über das Widerspruchsrecht informiert hat. Dabei handelt es sich vor allem um Versicherungen nach dem sog. Policenmodell, welche ab Mitte 1994 bis Ende 2007 abgeschlossen wurden. Die Besonderheit dieser Verträge war, dass sie auch dann als abgeschlossen galten, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) oder eine Verbraucherinformation erst nach der Antragstellung übersandte. Dem Verbraucher stand dann ein Widerspruchsrecht zu. Fehlten Informationen oder waren die Belehrungen fehlerhaft, so erlosch das Widerspruchsrecht hiervon unabhängig dennoch nach einem Jahr.
In dem oben genannten Urteil entschied der Bundesgerichtshof jedoch, dass diese Vorschrift des § 5a Versicherungsvertragsgesetz a.F. auf Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen nicht anwendbar sei. Damit steht allen Verbrauchern, die bei Abschluss einer solchen Lebens- oder Rentenversicherung nicht ordnungsgemäß über ihr Recht zum Widerspruch belehrt wurden, auch heute noch ein Widerspruchsrecht zu. Anders als bei den fehlerhaften Widerrufsbelehrungen bei Baufinanzierungen hat der Gesetzgeber bei Lebens- und Rentenversicherungen keine Frist eingeführt, zu der das Widerspruchsrecht im Falle eines Fehlers erlischt.
Häufige Fehler in den Widerspruchsbelehrungen
Zwar ist es durchaus möglich, dass der Versicherer die Widerspruchsbelehrung tatsächlich nicht innerhalb der Vertragsunterlagen übersandt hat, allerdings dürfte eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung der häufiger anzutreffende Fall sein. Dabei ist zu beachten, dass der Versicherer in der Beweislast steht, d. h. er muss nachweisen, dass der Versicherungsnehmer eine Widerspruchsbelehrung erhalten hat.
Die im sog. Policen-Modell verwendeten Widerspruchsbelehrungen wiesen häufig folgende Fehler auf oder waren nicht korrekt formuliert:
- Es fehlt der Hinweis, dass es ausreicht, den Widerspruch innerhalb der 30-Tage-Frist (14 Tage bei Verträgen mit Abschlussdatum vor dem 8. Dezember 2004) abzusenden. Maßgeblich ist, dass der Widerspruch rechtzeitig abgesendet wurde; auf den Eingang beim Versicherer kommt es indes nicht an.
- Sofern der Vertrag 2002 oder später abgeschlossen wurde, muss in der Widerspruchsbelehrung ausdrücklich auf die Textform, nicht auf die Schriftform des Widerspruchs hingewiesen werden. Das bedeutet, dass seit 2002 auch eine E-Mail als Widerspruch ausreicht (BGH, Urt. v. 14. Oktober 2015 – Az. IV ZR 211/14).
- Die Widerspruchsbelehrung muss sich deutlich vom übrigen Text abheben und darf nicht ohne Hervorhebung in den Versicherungsbedingungen stehen (BGH, Urt. v. 24. Februar 2016, Az. IV ZR 512/14).
Versicherer müssen die gezahlten Prämien zurückerstatten
Ein Widerspruch könnte sich bei allen laufenden, gekündigten oder abgelaufenen (vgl. hierzu BGH Urteil vom 16.10.2013 – Az.: IV ZR 52/12) Lebens- und Rentenversicherungen lohnen, da die Versicherer die gezahlten Prämien nebst Verzinsung erstatten müssen. Ebenfalls – allerdings ohne Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung – zu erstatten sind die Abschluss- und Verwaltungskosten sowie die erfolgten Ratenzahlungszuschläge.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 29. Juli 2015 – Az.: IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14 – ebenfalls entschieden, welche Positionen bei einer Rückabwicklung nach erfolgtem Widerspruch in Abzug zu bringen sind. Neben einer ggfs. bereits erfolgten Auszahlung des Rückkaufswertes aufgrund einer Kündigung darf der Versicherer zunächst die Risikokosten für den bis zum Widerspruch bestehenden Versicherungsschutz abziehen. Wurde darüber hinaus auch Kapitalertragssteuer (plus Solidaritätszuschlag) bei Auszahlung des Rückkaufswertes an das Finanzamt abgeführt, so wird auch diese als Vermögensvorteil des Versicherungsnehmers berücksichtigt und entsprechend von den zurück zu zahlenden Prämien abgezogen.
Ebenso hat der Versicherer die aus den Prämien tatsächlich gezogenen Nutzungen zu erstatten. Anders als im Darlehensrecht streitet diesbezüglich keine Vermutung zu Gunsten der Verbraucher, vielmehr liegt die Beweislast für die Ziehung von Nutzungen beim Versicherungsnehmer, der sich hierbei gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 11. November 2015 – Az.: IV ZR 513/14 – auf die Ertragslage des jeweiligen Versicherers stützen kann. So hat etwa das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil vom 23. Oktober 2014 – Az.: 7 U 54/14 – auf die Geschäftsberichte der relevanten Jahre abgestellt und einen durchschnittlichen Zinssatz von 4,02 Prozent angenommen (s. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 19. Januar 2016 – Az.: 12 U 116/15).
Sofern es sich um die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung handelt, hat der Versicherer nur den aktuellen Fondswert herauszugeben. Das Verlustrisiko aus der Anlage der Sparanteile in die Fonds trägt der Versicherungsnehmer. Wurden allerdings mit den in Fonds angelegten Sparanteilen Gewinne erzielt, stehen diese dem Versicherungsnehmer zu.
Weiteres Vorgehen – lohnt sich ein Widerspruch überhaupt?
Auch wenn die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen ergeben sollte, dass Sie noch ein Widerspruchsrecht haben, kann ein Widerspruch wirtschaftlich unvorteilhaft sein. Dies gilt beispielsweise für einen gut verzinsten Altvertrag. Solche Verträge haben sich häufig gut entwickelt und lassen sich zudem noch steuerfrei auszahlen. Ebenfalls gut überlegen sollte man sich den Widerspruch, wenn der Vertrag mit einer echten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kombiniert ist. Denn in diesen Fällen würden Sie die ebenfalls vereinbarte Rentenzahlung ebenfalls verlieren.
Daher gilt grundsätzlich, je jünger der Vertrag ist und je weniger Zusatzleistungen hiermit vereinbart sind, desto wahrscheinlicher lohnt sich ein Widerspruch. Denn diese Verträge sind in der Auszahlung nicht mehr steuerfrei, und der aktuelle Vertragswert liegt häufig unterhalb der eingezahlten Beiträgen, da die Abschlusskosten noch besonders ins Gewicht fallen.
Für etwaige Rückabwicklungsansprüche gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Sie beginnt erst mit Ende des Jahres zu laufen, in welchem der Widerspruch bzw. Rücktritt erklärt worden ist, so der BGH in einer Entscheidung vom 8. April 2015 – Az.: IV ZR 103/15.
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