Bei der Durchsetzung dieser Ansprüche ist jedoch die Einrede der Verjährung zu beachten. Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Oktober 2014 in zwei ebenfalls richtungsweisenden Urteilen – Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 – entschieden. Grundsätzlich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit Abschluss des Jahres, in dem die Bearbeitungsgebühr geleistet wurde, allerdings hielten die Bundesrichter fest, dass diese bei den Bearbeitungsentgelten erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann. Zuvor war den Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar.
Da auch in diesem Fall die dreijährige Widerrufsfrist abgelaufen ist, können Bearbeitungsgebühren, die vor dem 1. Januar 2014 gezahlt wurden, nur noch zurückgefordert werden, wenn verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen wurden. Dies kann durch die Beantragung eines Mahnbescheides, die Einschaltung eines Ombudsmannes oder das Erheben einer Klage erreicht werden. Zusätzlich ist es möglich, dass das Kreditinstitut auf die Einrede der Verjährung verzichtet oder erklärt, sich mit dem Darlehensnehmer in Verhandlungen zu befinden. Nicht ausreichend ist ein bloßes Mahnschreiben durch den Verbraucher oder eine Eingangsbestätigung seitens der Bank.
Ansprüche auf Erstattung von Bearbeitungsentgelten, die 2014 gezahlt wurden, verjähren zum 31. Dezember 2017!
Umstritten war lange, ob es sich auch bei dem “einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag” der Targobank um ein Bearbeitungsentgelt handelte, so dass die Grundsätze des Bundesgerichtshofes entsprechende Anwendung finden. Während einige erstinstanzliche Gerichte der Ansicht waren, die Erhebung des sog. Individualbeitrages sei rechtmäßig, haben das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 28. April 2016 – Az.: I-6 U 152/15 – sowie das Landgericht Mönchengladbach am 9. September 2015 – Az.: 2 S 29/15 – die jeweils erstinstanzliche Rechtsprechung bestätigt, wonach das Entgelt eine Sonderleistung nicht erkennen lasse und die entsprechende Vertragsklausel daher nicht transparent genug sei.